Allgemeine Geschäftsbedingungen der prot. Firma IT-Konsul.at. e.U.

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Vertragsbedingungen, mit welchen die prot. Firma IT-Konsul.at. e. U. (FN 365741 f), im folgenden Anbieter oder Auftragnehmer genannt, für seine Kunden, im folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt, tätig wird.
    2. Die AGB werden mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Vertragsbestandteil, es sei denn, dass in dem jeweiligen Vertrag hiervon abweichende Regelungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer legt seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung die gegenständlichen AGB zu Grunde und weist darauf hin, dass diese AGB mit der Auftragserteilung oder mit der durch drei Tage hindurch unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung wirksam werden.
    3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch wenn in dem Zusatz- bzw dem Folgeauftrag nicht ausdrücklich auf die Geltung der gegenständlichen AGB hingewiesen wird.
    4. Den gegenständlichen AGB entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht wirksam, es sei denn, dass in dem jeweiligen Vertrag die Geltung der AGB des Auftraggebers ausdrücklich vereinbart wird.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, lässt dies die Geltung der übrigen Bedingungen unberührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bedingung eine solche Regelung zu treffen, welche ihrem Inhalt und ihren Zielsetzungen nach der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
    6. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters werden wirksam, wenn deren Geltung zumindest ein Monat im vor hinein angekündigt werden und dieser Mitteilung durch den Kunden binnen 14 Tagen nicht widersprochen wird. Auf abgeschlossene Verträge haben geänderte AGB keine Auswirkungen.
  2. Auftragsgegenstand:
    1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind
      1. aus dem Bereich EDV:
        Analyse, Beratung, Projektierung, Optimierung, Konzeptionierung, Betrieb, Betreuung, Angebotsbewertung sowie Vermittlung von Drittanbietern;
      2. aus dem Bereich Unternehmensberatung:
        Strategie, Marketing, Produktmanagement, Prozessmanagement, EDV
      3. Mitarbeiterentwicklung und Mitarbeiterschulung.
    2. Obiges Leistungsangebot kann einzeln, gemeinsam oder auch in gemischten Leistungszusammensetzungen, auch erweitert um allfällige Sonderbereiche, in Anspruch genommen werden. Die konkrete Vertragsleistung ist in dem jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
    3. Festgestellt wird, dass der jeweilige Einzelvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen dem Anbieter und seinen Kunden begründet, sodass weder arbeitsvertragliche noch lohnsteuerliche noch sozialversicherungsrechtliche Folgen der Auftragserteilung eintreten.
  3. Angebote des Anbieters/Auftragnehmers:
    1. Die von dem Anbieter/ Auftragnehmer dem Auftraggeber unterbreiteten bzw gelegten Angebote sind bis 30 Tage nach dem Angebotsdatum wirksam und können innerhalb dieser Zeit von dem Auftraggeber angenommen werden. Nach Ablauf der 30 Tage verlieren die Angebote des Anbieters ihre Wirksamkeit.
    2. Offenbare Unrichtigkeiten in den Angeboten erzeugen keine Wirksamkeit für den Auftragnehmer.
  4. Stellvertretung des Auftragnehmers/Beiziehung von Dritten:
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die einzelnen beauftragten Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Sämtliche durch Dritte erbrachte Leistungen erfolgen in Verantwortung, Anleitung und Weisung des Auftragnehmers. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausnahmslos durch den Auftragnehmer.
    2. Dem Auftraggeber ist es untersagt, binnen Jahresfrist ab beendeter Tätigkeit des beauftragten Dritten diesem direkt oder indirekt Aufträge zu erteilen. Dieses Verbot betrifft den gesamten Geschäftsbereich, in welchem der Anbieter für den Kunden tätig wurde oder nach Maßgabe des Auftrags tätig werden sollte.
  5. Vorbereitung und Informationspflicht des Auftraggebers:
    1. Der Auftraggeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass für die beauftragten Leistungen die notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für eine möglichst ungestörte und rasche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer geschaffen werden bzw vorliegen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers eine Sicherung seines Datenbestandes vorzunehmen bzw. durchzuführen.
    3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten über durchgeführte und allfällige laufende Beratungen und Serviceleistungen durch Dritte vollständig zu informieren. Gleichzeitig damit sind die hierzu vorliegenden und verfügbaren schriftlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Einsicht und /oder zur Anfertigung von Kopien zur Verfügung zu stellen.
    4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Leistungsausführung erforderlichen betrieblichen Informationen und Unterlagen vorzulegen und über Befragen des Auftragnehmers über die erforderlichen Bedingungen und Gegebenheiten Auskunft zu erteilen.
    5. Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter rechtzeitig vor Arbeitsbeginn über die von dem Auftragnehmer durchzuführenden Tätigkeiten zu informieren und diese anzuweisen, dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    6. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vollständigkeitserklärung über alle vorliegenden und verfügbaren Informationen und Unterlagen auszufolgen.
  6. Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers und von diesem beauftragter Dritter.
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Abwerbung oder Beeinflussung des Mitarbeiters oder eines vom Auftragnehmer beauftragten Dritten zu unterlassen.
    2. Dem Auftraggeber ist die Übernahme bzw. Aufnahme eines Mitarbeiters des Auftragnehmers oder eines von dem Auftragnehmer beauftragten Dritten in ein Dienstverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor Beendigung des Projektes und darüber hinaus durch einen Zeitraum von einem Jahr nach der Projektbeendigung untersagt.
  7. Berichtspflicht des Auftragnehmers:
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers über seine Arbeit, die Arbeit seiner Mitarbeiter und des von ihm beauftragten Dritten nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes insoweit zu berichten, dass sich der Auftraggeber jederzeit ein Bild von dem Stand und dem Fortgang der beauftragten Leistungen machen kann.
    2. Der Auftragnehmer ist nur im Falle einer in dem Einzelvertrag ausdrücklich übernommenen Verpflichtung dazu angehalten, dem Auftraggeber bis längstens 4 Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit einen Schlussbericht zu übergeben, welcher die Zusammenfassung und das Ergebnis der beauftragten Tätigkeit zu enthalten hat.
  8. Weisungsfreiheit des Auftragnehmers:
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm erteilte Aufträge und Weisungen abzulehnen, wenn diese dem Stand der Technik widersprechen oder durch deren Ausführung rechtliche Bestimmungen verletzt werden oder diese kaufmännischen oder branchenüblichen Gepflogenheiten widersprechen. Die Ablehnung eines Auftrags oder einer Weisung ist über Verlangen des Auftraggebers schriftlich zu begründen.
  9. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers:
    1. Die Urheberrechte an dem vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern oder von dem beauftragten Dritten für den Auftragnehmer erbrachten Leistungen/Werken bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält mit der formellen Übergabe und Übernahme der fertiggestellten, vertraglich vereinbarten Leistungen und Bezahlung des vereinbarten Werklohnes/Honorars des Auftragnehmers die Werknutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das urheberrechtlich geschützte Werk des Auftragnehmers ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, an Dritte zu übertragen, zu verwerten oder auf sonstige Weise außerhalb des vereinbarten Vertragszweckes zu verwenden oder zu nutzen.
    2. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen des Abs. 9.1. bereits vor Auftragserfüllung berechtigt den Auftragnehmer zur unverzüglichen Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber, dies unter der Haftung des Auftraggebers für den Werklohn, welcher bei Auftragserfüllung zu entrichten gewesen wäre und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber oder darüber hinaus weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers aus der erfolgten Urheberrechtsverletzung. Mit der Beendigung der Tätigkeit des Auftraggebers aus dem gegenständlichen Grund erlöschen die Werknutzungsrechte des Auftraggebers an den urheberrechtlich geschützten Werkleistungen des Auftragnehmers.
    3. Verletzt der Auftraggeber die Bestimmungen des Abs. 9.1. nach Beendigung der Tätigkeit des Auftragnehmers, stehen dem Auftragnehmer alle Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz gegen den Auftraggeber zu, darüber hinaus erlöschen die Werknutzungsrechte des Auftraggebers an den ihm überlassenen, urheberrechtlich geschützten Werken des Auftragnehmers mit sofortiger Wirkung.
  10. Gewährleistung und Schadenersatz:
    1. Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gelten folgende, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen:
      1. Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, aufgezeigte Mängel zu ver bessern bzw. zu beheben. Die Mängelbehebung durch Dritte ist erst nach dreimaligem Verbesserungsversuch durch den Auftragnehmer zulässig.
      2. Eigenmächtige Verbesserungsversuche des Auftraggebers führen zu einem Ausschluss bzw. zu einer Beseitigung eines wie immer gearteten Gewährleistungsanspruchs des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
    2. Eine Haftung des Auftragnehmers für in Folge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder von ihm beauftragter Dritter entstandener Schäden wird ausgeschlossen.
    3. Darüber hinaus ist jeder Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer der Höhe nach mit dem Betrag der Brutto – Werklohnsumme des Auftrags begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist – unter Einrechnung der Schadenshöhe gemäß Satz 1. - mit der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Auftragnehmer verfügbaren Versicherungssumme aus seiner Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber über dessen Verlangen jederzeit Einsicht in den bestehenden Versicherungsvertrag zu gewähren.
    4. Eine Haftung des Auftragnehmers für im Zuge der Erbringung der beauftragten Werkleistung des Auftragnehmers von dem Auftraggeber ausgesuchten oder von diesem verlangten Sach-, Material- oder Personalleistungen wird ausgeschlossen.
  11. Geheimhaltung/Datenschutz:
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie über jegliche ihm zuteil gewordenen Informationen über die Art, den Umfang und die praktische Tätigkeit im Unternehmen des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den gesamten Inhalt des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages sowie über sämtliche ihm erteilte Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über Daten von Klienten, Kunden oder sonstigen Partnern des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
    3. Der Auftragnehmer ist von seiner Schweigepflicht gegenüber allfälligen Mitarbeitern, Stellvertretern oder beauftragten Dritten insoweit entbunden, als diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Informationen benötigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von ihm eingesetzten Personen die ihm auferlegte Schweigepflicht zu überbinden.
    4. Die Schweigepflicht besteht ohne zeitliche Begrenzung über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Erfüllung des Vertragszwecks zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr dafür, dass er die für die Verarbeitung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Sinne des Datenschutzgesetzes, getroffen hat.
  12. Werklohn/ Honorar:
    1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes durch den Auftragnehmer erhält der Auftragnehmer einen Werklohn/ein Honorar gemäß den zwischen ihm und dem Auftraggeber getroffenen Regelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und vom Auftraggeber die dem jeweiligen Leistungsfortschritt entsprechenden Akontozahlungen zu verlangen. Die in den Zwischenabrechnungen ausgewiesenen Beträge sind sofort nach Rechnungserhalt, die Schlussrechnung ist binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
    2. Der Auftragsnehmer wird – soweit erforderlich - jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit den hierfür gesetzlich erforderlichen Bestandteilen ausstellen.
    3. Allfällige Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind nach Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber sofort zu ersetzen.
    4. Die Zwischenabrechnungen des Auftragnehmers sind von dem Auftraggeber sofort, die Schlussrechnungen oder sonstige Rechnungen längstens binnen 8 Tagen zu prüfen und allfällige Beanstandungen der Rechnungssumme bei Zwischenrechnungen unverzüglich, ansonsten binnen 8 Tagen dem Auftragnehmer schriftlich bekanntzugeben. Der Auftraggeber hat die Folgen einer nicht rechtzeitigen Beanstandung von Rechnungen, insbesondere Mahnungen oder sonstige Betreibungskosten, zu tragen.
    5. Unterbleibt die Ausführung des beauftragten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten, wobei die ersparten Aufwendungen mit 30 % des Honorars für die Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart und angesetzt werden.
    6. Im Falle der Nichtbezahlung von Zwischenabrechnungsbeträgen trotz Fälligkeit und Mahnung mit einer Nachfrist von 8 Tagen ist der Auftragnehmer von seiner weiteren Leistungsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber befreit. Die Geltendmachung weiterer, aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt von dieser Regelung unberührt.
    7. Im Falle des Verzugs mit der Bezahlung von Rechnungsbeträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber unabhängig davon, ob dieser Unternehmer ist oder nicht, Verzugszinsen geltend zu machen, wie sie gemäß § 352 UGB zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften festgelegt sind.
    8. Skontoabzüge sind nur dann gestattet, wenn diese in den Einzelverträgen ausdrücklich vorgesehen sind.
    9. Jegliches Währungsrisiko, welches im Zuge der Auftragsabwicklung für von dem Auftragnehmer aus einem Fremdwährungsland bezogene Leistungen (Sach-, Material- und Personalleistungen) besteht, geht zu Lasten des Auftraggebers und ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer aus Währungsschwankungen entstandene Differenzzahlungen zu ersetzen.
  13. Elektronische Rechnungslegung:
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
  14. Dauer des Vertrages:
    1. Der jeweilige Werkvertrag des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Mit Abschluss der Tätigkeiten ist die Übergabe der Arbeiten an den Auftraggeber vorzunehmen. Die Weigerung des Auftraggebers, die Werkleistung zu übernehmen, hindert nicht die Legung der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer und deren Fälligkeit.
    2. Der Vertrag kann ungeachtet der obigen Bestimmungen von Seiten des Auftragnehmers aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtiger Grund ist neben der Nichtbezahlung des Werklohnes/Honorars bzw der hierfür vorgesehenen Zwischenabrechnungsbeträge insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverletzungen trotz erfolgter Einmahnung der vertraglichen Verpflichtungen fortsetzt oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
  15. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstandvereinbarung:
    1. Auf den Vertrag des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts anwendbar.
    2. Erfüllungsort für die Bezahlung des Werklohnes/des Honorars an den Auftragnehmer ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers.
    3. Für sämtliche aus dem Vertrag des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg zuständig.
  16. Schlussbestimmungen:
    1. Für den Einzelvertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber gilt die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart. Mündliche Absprachen und Vereinbarungen sind zulässig, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Darüber hinaus werden mündliche Vereinbarungen durch die Erfüllung der Vertragsparteien wirksam. Dem Schriftformgebot ist durch eine elektronische Nachrichtenübersendung Genüge getan. Dem Übersender auf elektronischem Weg obliegt im Streitfall der Nachweis des Zugangs bei seinem Vertragspartner.
    2. Die Vertragsteile sind wechselseitig verpflichtet, einander unverzüglich über eingetretene personen- oder geschäftsbezogene Änderungen, welche Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung haben, zu verständigen.
    3. Die Vertragsteile verpflichten sich, bei auftretenden Differenzen bei der Vertragsdurchführung und der Vertragsabwicklung über Aufforderung eines Vertragsteiles zumindest ein Schlichtungsgespräch zu führen. Zu diesem Gespräch können ein Rechtsbeistand oder ein berufsmäßiger Mediator beigezogen werden. Zielsetzung eines solchen Gespräches ist die Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht und eine vertragskonforme Abwicklung des Vertrages.

 

Salzburg, Juni 2012